Merkblatt des Bundesfinanzministeriums zeigt, worauf Ehe- und Lebenspartner achten sollten, wenn beide Arbeitnehmer sind.


Berlin (bmf/sth). Ehegatten oder Lebenspartner, bei denen beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und die nicht getrennt leben, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob der Besserverdienende nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei einem anderen gemeinsamen Arbeitseinkommen kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund müssen (Ehe-) Paare bei der Steuerklassenkombination III/V generell eine Einkommensteuererklärung abgeben. Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, können sich Ehe- oder Lebenspartner daher trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehe- oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem haben zusammenlebende Paare die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen („Faktorverfahren“). Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet. Daraus können die Ehe- oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Wenn beim Lohnsteuerabzug Freibeträge berücksichtigt werden können, müssen diese vor Anwendung der im Einzelfall zutreffenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abgezogen werden.

Mehr zum Thema:

www.bundesfinanzministerium.de Merkblatt des Bundesfinanzministeriums für zusammenlebende Ehe- und Lebenspartner, bei denen beide Arbeitnehmer sind (im pdf-Format)