Laut einem Gerichtsurteil muss der Arbeitgeber nach dem Ende einer Krankschreibung nicht einspringen, wenn die Mitarbeiterin erneut erkrankt.


Erfurt (dpa). Arbeitnehmer, die direkt nach dem Ende einer Krankschreibung wegen einer weiteren Krankheit ausfallen, können nach einem Gerichtsurteil nicht automatisch mit einer neuerlichen Gehaltsfortzahlung rechnen. Dies sei nur dann möglich, wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der neuen bereits beendet sei, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Nachweisen müsse dies der Arbeitnehmer. Eine Altenpflegerin aus Niedersachsen hatte geklagt (Aktenzeichen: 5 AZR 505).

Am Schlusstag der Arbeitsunfähigkeit neue Krankschreibung ausgestellt

Der fünfte Senat gab dem Arbeitgeber Recht, der bei der zweiten Krankschreibung keine Gehaltsfortzahlung geleistet hatte. Dabei ging es um 3.400 Euro brutto plus Zinsen für rund sechs Wochen. Die Altenpflegerin war im Jahr 2017 zunächst gut drei Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Noch am Schlusstag der Arbeitsunfähigkeit stellte ihr eine andere Ärztin wegen einer für den nächsten Tag geplanten Operation eine neue Krankschreibung aus. Diese dauerte rund sechs Wochen, in denen die Frau weder Geld vom Arbeitgeber noch Krankengeld einer Krankenkasse erhielt.

Urteil BAG: Kein Recht auf Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers

Aus Sicht der Richter hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass die erste Krankschreibung vor Beginn der neuen endete. Dies hätten Vernehmungen der behandelnden Ärzte durch das Landesarbeitsgericht ergeben. Die Erfurter Richter bestätigten in der Revisionsverhandlung das vorangegangene Urteil des Landesarbeitsgerichts.

Die Entgeltfortzahlung übernimmt der Arbeitgeber in der Regel in den ersten sechs Wochen der Krankheit von Arbeitnehmern. Danach springt die Krankenkasse bis zu 72 Wochen mit Krankengeld ein.