Die ersten drei Lebensjahre eines Kindes erhöhen den Rentenanspruch unmittelbar – aber auch die Zeit bis zum 10. Geburtstag ist bedeutsam. Die ersten drei Lebensjahre eines Kindes erhöhen den Rentenanspruch unmittelbar – aber auch die Zeit bis zum 10. Geburtstag ist bedeutsam.


Berlin (dpa/tmn). Für die Erziehung eines Kindes bekommen Eltern bis zu drei Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Kind gutgeschrieben. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin. Für die Berechnung der Rente spielt aber auch die Zeit bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eines Kindes eine Rolle. Diese Berücksichtigungszeiten wirken sich indirekt positiv auf den Rentenanspruch aus. Eltern können damit Lücken in ihrer Versicherungsbiografie schließen und eine zeitgleiche versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen der Rentenberechnung besser bewertet bekommen. Die Anrechnung lohnt sich durchaus: Die Anwartschaft aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann bei einem geringen Verdienst, zum Beispiel wegen Teilzeitarbeit, um bis zu 50 Prozent wegen zeitgleicher Kinderberücksichtigungszeiten aufgewertet werden.

Niedrigverdienst wird aufgestockt – mit Grenzen

Der Verdienst wird höchstens bis zum Durchschnittsentgelt aufgestockt. Es beträgt 2019 rund 38.900 Euro. Damit das bei der späteren Rente berücksichtigt werden kann, müssen Versicherte insgesamt 25 Jahre lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Außerdem muss das Kind für die Berücksichtigung das dritte Lebensjahr vollendet haben. Ein Beispiel: Emma ist drei Jahre alt. Ihre Mutter erzieht sie und arbeitet nebenbei. Sie verdient im Jahr 24.000 Euro. Bei der späteren Rentenberechnung wird ihr Entgelt um 50 Prozent aufgewertet, da sie bis dahin 25 Versicherungsjahre zurückgelegt hat. Dadurch wird die Mutter so gestellt, als hätte sie 36.000 Euro verdient. Durch diese Aufstockung wird sich ihre Rente nach derzeitigen Werten um rund 10 Euro pro Monat erhöhen.

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www.deutsche-rentenversicherung.de Link zu weiteren Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Bedeutung von Kindererziehung für die Rente