Wenn beide Partner das Rentenalter erreicht haben, können sie ihre jeweiligen Rentenansprüche hälftig untereinander aufteilen.


Oldenburg/Bad Homburg (drv). Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können die Rentenansprüche, die jeder von ihnen während der Zeit der Ehe erworben hat, zu gleichen Teilen untereinander aufzuteilen. Diese Regelung nennt sich Rentensplitting. Sie ist aber nur unter bestimmten Bedingungen durchführbar und sinnvoll. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung aufmerksam. Ein Rentensplitting kann nur beantragt werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft ab 2002 geschlossen wurde oder beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren worden sind. Darüber hinaus müssen beide Partner mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten zurückgelegt haben. Erstmalig können Paare sich für das Rentensplitting entscheiden, wenn ihr Erwerbsleben abgeschlossen ist. Das heißt, beide Versicherte müssen nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine volle Altersrente haben oder ein Partner hat erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente und der andere die Regelaltersgrenze erreicht hat. Wenn zu Lebzeiten beider Partner noch kein Rentensplitting zulässig war, kann sich nach dem Tod des Ehegattens bzw. Lebenspartners der andere immer noch für das Rentensplitting entscheiden. Die Bedingung ist wieder, dass er mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten hat. Dabei wird die Zeit vom Tod des Partners bis zum 65. Lebensjahr des überlebenden Partners in einem bestimmten Umfang zu seinen rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet. Der überlebende Partner kann dann zwischen der Hinterbliebenenrente oder dem Rentensplitting wählen. Dies ist auch noch während oder nach Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente möglich – aber nicht mehr nach der Zahlung einer Rentenabfindung wegen Wiederheirat.

Rentensplitting kann nicht widerrufen werden

Ein Rentensplitting ist für alle Beteiligten verbindlich. Das heißt: Nach Abgabe einer gemeinsamen Erklärung für ein Splitting gibt es keine Möglichkeit mehr, bei Tod des Partners statt des Rentensplittings eine Hinterbliebenenrente zu bekommen. Es empfiehlt sich daher, die Entscheidung über ein Rentensplitting nicht ohne eine ausführliche Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung zu treffen. Das Rentensplitting kann sich vor allem für einen überlebenden Partner lohnen, der beim Splitting einen Zuwachs erwirbt, weil er während der Ehezeit geringere Rentenanwartschaften aufgebaut hat als der verstorbene Partner. Interessant ist die Möglichkeit insbesondere dann, wenn er bereits eine eigene Rente bezieht, durch das Rentensplitting einen eigenen Rentenanspruch erwirbt oder eine Witwen- oder Witwerrente wegen seines zu hohen Einkommens ruht. Des Weiteren sollte sich der überlebende Partner intensiver mit der Möglichkeit des Rentensplittings befassen, wenn er wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft begründen möchte: Entweder er entscheidet sich für das Rentensplitting, erhöht damit seine eigene Rente und später auch die Hinterbliebenenrente für den neuen Partner. Oder er wählt die Zahlung einer Rentenabfindung und erhält sich damit die Möglichkeit, dass die Hinterbliebenenrente wieder gezahlt werden kann, wenn die neue Ehe aufgelöst werden sollte.