Nach der Geburt des ersten Kindes arbeiten viele Mütter in Minijobs. Kommt dann das zweite Kind, wird das zum Problem: Denn Minijobber haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Eine kleine Lohnerhöhung macht aus einem Minijob einen Midijob – mit höheren Ansprüchen


Wann erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die in der Mutterschutzfrist gezahlt wird. Es steht Arbeitnehmerinnen zu, wenn sie persönlich Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Eine Familienversicherung über den Ehepartner zählt dafür nicht.

Zu dem Mutterschaftsgeld kommt noch ein Zuschuss des Arbeitgebers hinzu. (Werdende) Mütter erhalten damit ihr Einkommen aus zwei Quellen: Zum einen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse, zum anderen von Ihrem Arbeitgeber.

Wie hoch fällt das Mutterschaftsgeld aus?

Es beträgt in der Regel 13 Euro pro Kalendertag, wobei es aber niemals mehr gibt als die jeweilige Frau vorher netto verdient hat. Insgesamt kommen dabei im Normalfall während der gesamten Mutterschutzfrist 1.287 Euro zusammen.

Bekommen denn auch Minijobberinnen Mutterschaftsgeld?

Im Regelfall nicht. Denn Minijobberinnen sind über ihren Minijob nicht krankenversichert. Ihr Arbeitgeber führt zwar – über die Minijob-Zentrale – Beiträge an die Krankenversicherung ab. Davon haben sie jedoch persönlich nichts. Die Beiträge fließen nämlich in den Gesundheitsfonds und bringen den Betroffenen keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Die Minijobberinnen bekommen deshalb in der Regel auch kein Mutterschaftsgeld.

Gehen die Minijobberinnen denn in der Mutterschutzfrist ganz leer aus?

Für sie gibt es ein kleines Trostpflaster. Sie haben wenigstens Anspruch auf eine Einmalzahlung von 210 Euro – statt der 1.287 Euro, die sozialversicherungspflichtig Beschäftigte als Mutterschaftsgeld erhalten. Auch diese Leistung nennt sich Mutterschaftsgeld. Sie wird – nur auf Antrag – vom Bundesversicherungsamt ausgezahlt.

Diese Leistung steht übrigens auch privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen zu, die ansonsten beim „normalen“ Mutterschaftsgeld leer ausgehen.

Ein Merkblatt und Antragsformulare dazu können Sie im Internet unter www.bundesversicherungsamt.de heruntergeladen. Telefonische Informationen gibt es unter 0228 619 1888 täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 13.00 bis 15.00 Uhr.

Gibt es für Minijobberinnen eine Möglichkeit, doch noch an das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung zu kommen?

Nur eine einzige: Aus dem Minijob muss ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden. Allzu schwer ist das nicht – jedenfalls, wenn die Betroffenen bereits einen vollen Minijob mit einem Bruttoentgelt von 450 Euro haben.

Denn dann besteht schon bei einer geringfügigen Gehaltserhöhung volle Sozialversicherungspflicht – und somit auch ein Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsgeld. Dazu reicht eigentlich schon eine Erhöhung um einen Cent auf 450,01 Euro.

Spielt denn dabei der Arbeitgeber mit?

Das muss er natürlich nicht. Aber warum sollte ein Arbeitgeber, der rechnen kann, sich dagegen sträuben? Ihm entstehen dadurch nämlich keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil: Er spart sogar Sozialversicherungsbeiträge. Minijobs sind für Arbeitgeber nämlich die teuersten Beschäftigungsverhältnisse.

Wieso?

Für einen Minijobber muss ein gewerblicher Arbeitgeber monatlich mehr als 30 Prozent an Abgaben an die Minijob-Zentrale entrichten. Davon gehen 13 Prozent an die Krankenversicherung und 15 Prozent an die Rentenversicherung. Hinzu kommt ein pauschaler Satz von 2 Prozent für die Steuer sowie einige kleinere Umlagen.

Bei einem vollen 450-Euro-Job kommen damit allein für die genannten Pauschalabgaben 135 Euro zusammen.

Und bei einem 451-Euro-Job ist das weniger?

Deutlich weniger. 451-Euro-Jobs sind für Arbeitgeber ganz normale sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich 2018 auf 19,375 Prozent.

Das bedeutet für einen 451-Euro-Job: 2018 muss ein Arbeitgeber hierfür monatlich 87,38 Euro entrichten. Das sind knapp 50 Euro weniger als bei einem 450-Euro-Job.

Wie sieht die Rechnung für Arbeitnehmerinnen aus?

Ein 451-Euro-Job ist für Arbeitnehmer voll sozialversicherungspflichtig. Hier gelten allerdings die Regelungen des so genannten „Gleitzonenbereichs“ (450,01 bis 850 Euro). In diesem Bereich zahlen Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge.

Bei einem 451-Euro-Job fallen für einen Arbeitnehmer monatlich rund 48 Euro für die Sozialversicherung an. Hinzu kommt gegebenenfalls die Lohnsteuer. Für Midijobber mit Steuerklasse I oder IV fällt keine Lohnsteuer an. Bei einem vollen 450-Euro-Job und Steuerklasse V zieht der Arbeitgeber zunächst monatlich rund 40 Euro als Lohnsteuer ab.

Wie viel Steuern dann tatsächlich unterm Strich gezahlt werden müssen, entscheidet sich erst im Folgejahr mit der Steuererklärung – und hängt bei Verheirateten vor allem von der Höhe der Einkünfte des Ehepartners ab.

Welche Vorteile bringt ein 451-Euro-Job sonst noch?

Gerade für Mütter sehr viele. Besonders wichtig ist für sie häufig das Krankengeld zur Kinderpflege. Dieses steht Minijobbern nicht zu, wohl aber Midijobbern. Dazu haben die Betroffenen, wenn sie ihren Job verlieren, Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gesetzt den Fall, der Arbeitgeber spielt mit, wann muss denn der Minijob zum Midijob werden, damit das Mutterschaftsgeld gesichert ist?

Dafür gibt es keine Fristen. Die minimale Lohnerhöhung kann also auch während der Schwangerschaft und sogar noch kurz vor dem Beginn der Mutterschutzfrist erfolgen.

„Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld wird keine Mindestversicherungszeit gefordert“, bestätigt Claudia Widmaier vom GKV-Spitzenverband und ergänzt: Der Anspruch besteht sogar, „wenn ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen beginnt. Das Mutterschaftsgeld ist in diesen Fällen vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu zahlen“.

Wer es nicht glaubt, kann dies im Gesetz nachschlagen (§ 24i Abs. 2 Satz 5 SGB V). Dort heißt es: „Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.“