Kinderberücksichtigungszeiten steigern die Rente nicht direkt, verhindern aber Versicherungslücken und wirken sich so ebenfalls positiv aus.


Oldenburg-Bremen (drv). Spätestens seit den intensiven Diskussionen der Bundesregierung zur „Mütterrente II“ wissen viele, dass für die Erziehung von Kindern, die nach 1992 geboren wurden, drei Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben werden – die sogenannten Kindererziehungszeiten. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll die Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, ab 2019 mit zweieinhalb Jahren bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. In Gesprächen über die Auswirkungen der Kinderziehung auf die Rente wird jedoch häufig vergessen, dass die Erziehung auch noch durch eine weitere Zeit gewürdigt wird: die Kinderberücksichtigungszeit.

Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes werden bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes angerechnet. Sie beginnen mit dem Tag der Geburt. Die Kinderberücksichtigungszeit verhindert, dass Lücken im Versicherungsverlauf des Berechtigten entstehen. Damit hilft sie auch bei der Erfüllung von Wartezeiten für Altersrenten. Sie wird auf die 35-jährige und auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. So sorgt die Kinderberücksichtigungszeit dafür, dass Eltern, die nach der Geburt des Kindes für mehrere Jahre keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, dennoch die Chance haben, vorzeitig in Rente zu gehen. Auch der Erwerbsminderungsrentenschutz wird durch die Kinderberücksichtigungszeiten gewahrt.

Die Wirkung der Kinderberücksichtigungszeit

Anders als die Kindererziehungszeiten erhöhen die Kinderberücksichtigungszeiten den Rentenanspruch nicht direkt um einen festen Betrag. Dennoch können auch sie sich rentensteigernd auswirken. Beispielsweise kann die Anwartschaft aus einer Beschäftigung bei einem geringen Verdienst, z. B. wegen Teilzeitarbeit, um bis zu 50 Prozent wegen zeitgleicher Kinderberücksichtigungszeiten aufgewertet werden.

BEISPIEL: Ben ist vier Jahre alt. Seine Mutter Anne erzieht ihn und arbeitet nebenbei. Sie verdient dieses Jahr 25.000 Euro. Bei der späteren Rentenberechnung wird ihr Entgelt um 50 Prozent aufgewertet. Dadurch wird sie so gestellt, als hätte sie 37.500 Euro verdient. Ihre Rente wird sich allein durch diese Aufstockung nach derzeitigen Werten um 10,57 Euro pro Monat erhöhen. Der Verdienst wird maximal bis zum Durchschnittsentgelt aufgestockt, das 2018 vorläufig 37.873 Euro beträgt. Zu einer Gutschrift von Entgeltpunkten durch Kinderberücksichtigungszeiten kommt es auch bei der zeitgleichen Erziehung von mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren. Durch die parallele Erziehung über den Zeitraum eines Jahres kann der monatliche Rentenanspruch um über 10 Euro steigen.

Von den beiden Möglichkeiten profitiert aber nur, wer mindestens 25 Versicherungsjahre zurückgelegt hat und im jeweiligen Monat nicht bereits durch Kindererziehungszeiten seine Rentenansprüche erhöht. Die Aufwertung gibt es zudem erst für Zeiten ab 1992. Folglich kann diese Regelung auch als eine Fortschreibung der Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten vor 1992 für Kindererziehende verstanden werden.