Viele Reinigungsarbeiten zählen als haushaltsnahe Dienstleistungen und auch ein Minijobber bringt Glanz in die Steuererklärung.
München (dpa/tmn). Wer eine Firma oder einen Minijobber für den Frühjahrsputz engagiert, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Denn die Reinigung der Fenster, des Wintergartens, der Teppichböden oder des Terrassenbodens gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Das Finanzamt erkennt die Kosten für Anfahrt, Arbeitszeit und Maschinennutzung inklusive der Mehrwertsteuer an. In der Einkommensteuererklärung kann hierfür ein Steuerbonus von 20 Prozent der Aufwendungen bis zu 4.000 Euro im Jahr beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt und diese Rechnung nicht in bar auf das Konto des Leistungserbringers beglichen wird.
Für die Inanspruchnahme von Minijobbern als Haushaltshilfe können zusätzlich zu dem Firmenbonus bis zu 510 Euro jährlich von der Steuer abgezogen werden.