Jedes Jahr müssen mehr Rentner Steuern zahlen. Mit dem frühzeitigen Bezug einer 10-Prozent-Teilrente können Bald-Rentner dem gegensteuern.


Steuerpflicht steigt durch nachgelagerte Besteuerung

4,41 Millionen Rentner werden in diesem Jahr Steuer zahlen müssen, schätzt das Bundesfinanzministerium. Jahr für Jahr werden mehr Rentner vom Fiskus zur Kasse gebeten.

Dafür sorgt der für jeden neuen Rentnerjahrgang geringere Rentenfreibetrag – durch die nachgelagerte Besteuerung: Wer 2018 in den Ruhestand geht, muss diese zu 76 Prozent versteuern.

Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der Besteuerungsanteil zunächst um zwei Prozentpunkte: Wer also 2019 in Rente geht, muss 78 Prozent seiner Basisversorgung versteuern. Ab dem Jahr 2020 steigt der Besteuerungsanteil in Ein-Prozent-Schritten, bis 2040 Renten zu 100 Prozent besteuert werden.

Dafür sind für Berufstätige die Beiträge zur Basis-Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei.

Um den zu versteuernden Anteil der Rente gering zu halten, kann es sich für ältere Arbeitnehmer lohnen, frühzeitig eine 10-Prozent-Teilrente in Anspruch zu nehmen.

Teilrente zum Teil schon ab 61

Die meisten Arbeitnehmer können ab 63 vorzeitig in Rente gehen, Schwerbehinderte derzeit meist ab (knapp) 61. Viele scheuen jedoch vor einem vorzeitigen Renteneintritt zurück. Sei es, weil ihnen ihre Rente noch zu niedrig erscheint, sei es weil die Lust an der Arbeit ihnen noch nicht vergangen ist.

Für viele ältere Arbeitnehmer kann aber die im Juli 2017 eingeführte Flexirente durchaus interessant sein. Denn nun können alle Altersrenten mit einem beliebig hohen Anteil ab 10 Prozent in Anspruch genommen werden

Das kann sich aus steuerlichen Gründen lohnen: Arbeitnehmer werden zu Flexirentnern und verlegen den Renteneintritt sozusagen nach vorn. Wer 2018 schon eine Teilrente bezieht, muss diese nur zu 76 Prozent versteuern.

Warten der gleiche Arbeitnehmer/die gleiche Arbeitnehmerin mit dem Renteneintritt noch ein paar Jahre, muss schon ein deutlich höherer Anteil der Rente versteuert werden. 2023 sind es für Neurentner also beispielsweise 83 Prozent.

Der Rechenweg

Gerechnet wird dabei folgendermaßen. Nehmen wir als Beispiel einen Ruheständler mit einer Jahresrente von brutto 18.000 Euro, der im Januar dieses Jahres in Rente gegangen ist. Für ihn sind (76 % von 18.000 Euro) = 13.680 Euro steuerpflichtig. Umgekehrt sind 4.320 Euro steuerfrei.

Dieser steuerfreie Anteil wird dann für die Zukunft als Steuerfreibetrag festgeschrieben. Wer 2023 in Rente geht, kann bei den gleichen Ausgangswerten, nur auf einen Steuerfreibetrag von 3.060 Euro kommen.

Welcher Prozentsatz dabei zählt, richtet sich – so das Bundesfinanzministerium – „nach dem Jahr des Rentenbeginns“.

Soll man nun wegen einer möglichen späteren Steuerersparnis vorzeitig in Rente gehen? Wohl kaum. Das kann sich allein wegen der hohen Rentenabschläge von derzeit bis zu 9,9 Prozent nicht lohnen. Bei der Schwerbehindertenrente kann der Abzug sogar bei 10,8 liegen. 0,3 Prozent weniger Rente bekommt man für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht.

Job plus 10-Prozent-Teilrente

Damit kann beispielsweise ein 61-jähriger Schwerbehinderter 10 Prozent seiner Rente beziehen – und weiterarbeiten, gegebenenfalls unverändert oder auch mit einer geringfügig verkürzten Arbeitszeit.

Der Bezug der Minirente bringt einen mehrfachen Vorteil: Rentenabschläge gibt es dann nur auf die bereits bezogene Minirente, auf die 90 Prozent der noch nicht bezogenen Rente jedoch nicht.

Zudem steigt die spätere Voll-Rente durch die weiter gezahlten Versicherungsbeiträge noch deutlich an. Wichtig ist dazu aber der Steuervorteil.

Nehmen wir beispielsweise einen Schwerbehinderten, Jahrgang 1957. Im Januar dieses Jahres ist er 60 Jahre und elf Monate alt geworden. Damit könnte er seit Februar 2018 das vorgezogene Altersruhegeld für Schwerbehinderte beziehen. Er hat sich dagegen entschieden, weil er erst Anfang 2023 ganz regulär in Rente gehen will.

Nimmt er jetzt jedoch wenigstens eine 10-Prozent-Teilrente in Anspruch – also ein Zehntel seiner Rente –, so bleibt er auf der der „Steuertreppe“ im Jahr 2018 stehen. Bei der Rentenbesteuerung ist nämlich „der ursprünglich ermittelte Prozentsatz maßgebend“, heißt es im Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums.

Mehr noch: Am ursprünglichen Rentenbeginn-Jahr ändert sich selbst dann nichts wenn „die bewilligte Rente bis auf 0 Euro gekürzt (wird), z.B. weil eigene Einkünfte anzurechnen sind“. Diese Kürzung der Rente „unterbricht die Laufzeit der Rente nicht“, ist dort zu lesen.