Erkrankte Arbeitnehmer müssen sich ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigen lassen.
Dortmund (dpa/tmn). Erkrankte Arbeitnehmer müssen sich ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigen lassen, um ihren Anspruch auf Zahlung von Krankengeld zu bewahren. Dazu reicht allerdings ein telefonischer Kontakt mit dem Arzt nicht aus. Auf ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Dortmund (Aktenzeichen.: S 39 KR 1512/17) weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hin.
Telefonischer Kontakt mit Hausarzt reicht nicht
Im verhandelten Fall ging es um eine schon länger erkrankte Frau, die nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus an einem 22. Dezember mit ihrer Hausarztpraxis telefonierte und die Information bekam, dass diese bis zum 26. Dezember geschlossen sei. Man könne aber ihre Arbeitsunfähigkeit am 27. Dezember rückwirkend bescheinigen.
Die Krankenkasse zahlte dann aber nur bis zum 22. Dezember Krankengeld mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis dahin lückenlos nachgewiesen. Und das Sozialgericht Dortmund wies die Klage der Frau gegen die Entscheidung der Krankenkasse ab. Denn die Patientin hatte nur telefonischen Kontakt mit ihrem Hausarzt und sei damit ihrer Pflicht als Versicherte, die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich feststellen zu lassen, nicht zur Genüge nachgekommen. Dafür sei in der Regel ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt nötig.