Wer an Kirchen, Museen, gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder politische Parteien Geld spendet, kann dies in der Steuerklärung geltend machen.


Berlin (dpa/tmn). Wer Geld spendet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Steuern sparen. Der Betrag muss dafür aber an eine steuerbegünstigte Organisation überwiesen worden sein – dazu gehören beispielsweise Kirchen, Museen, gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder politische Parteien.

Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer hin. Nur dann können Verbraucher ihre Spende als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angeben.

Kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke

Spenden für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Organisationen kann man bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzen. Liegt die Spende über diesem Höchstbetrag, kann der überschüssige Betrag vorgetragen werden – dann wird er steuerlich im nächsten Jahr berücksichtigt.

Spendenbelege müssen nicht mehr beim Finanzamt eingereicht werden

Oft übermitteln Organisationen die Spendenbescheinigung direkt elektronisch an das Finanzamt. Falls nicht, gilt ab der Steuererklärung für 2017: Die Pflicht zur Einreichung von Spendenquittungen und Belegen entfällt. Allerdings sollte man Spendenbescheinigungen aufbewahren – falls das Finanzamt doch Rückfragen hat.