Zahlen über die vollzogene Aufteilung der Rentenansprüche von Ehepartnern liegen der Bundesregierung bis heute nicht vor.


Berlin (sth). Seit dem Jahr 2002 können sich Ehepaare dafür entscheiden, schon zu gemeinsamen Lebzeiten die von beiden Partnern erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen untereinander aufzuteilen. Nach dem Willen der rot-grünen Bundesregierung, die das sogenannte Rentensplitting auf den Weg brachte, soll mit diesem Angebot „einer partnerschaftlichen Teilung der Rentenanwartschaften einem gewandelten Partnerschaftsverständnis von Männern und Frauen Rechnung getragen werden“. Das Rentensplitting ähnelt – aber nur bezogen auf die gesetzliche Rente – dem Versorgungsausgleich, der für Ex-Ehepaare nach der Scheidung vom Familiengericht durchgeführt wird.

Trotz der fast zwei Jahrzehnte, in denen die Möglichkeit zum Rentensplitting inzwischen besteht, liegen bis heute keinerlei offiziellen Zahlen über seine Nutzung vor. Das ergibt sich aus der am Wochenende veröffentlichten Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Auch Daten über die Höhe der aufgeteilten Rentenansprüche von Ehepartnern sind demnach nicht bekannt.

Das Rentensplitting stellt der Bundesregierung zufolge „eine Alternative zur Witwen- bzw. Witwerrente dar“. Es könne sich vor allem für diejenigen Partner lohnen, die während der Ehe oder der Zeit einer Partnerschaft weniger Rentenanwartschaften ansammeln konnten und von einer möglichen Witwen- oder Witwerrente wegen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten „voraussichtlich kaum profitieren“ würden. Die Wahlmöglichkeit zwischen Hinterbliebenenrente und den Vorteilen durch das Rentensplitting sollte auch künftig „nicht eingeschränkt werden“, schreibt die Regierung auf die Frage nach den Perspektiven des Verfahrens.