Wurde der Rentenanspruch durch Versorgungsausgleich reduziert, kann der Tod des Ex-Partners wieder zu voller Rente berechtigen.


Bad Homburg (drv/sth). Eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, die wegen eines Versorgungsausgleichs gekürzt wurde, kann unter Umständen auch wieder ungekürzt gezahlt werden. Verstirbt der frühere Ehegatte, dessen Rentenansprüche sich durch den Versorgungsausgleich erhöht haben, kann die Rente des bei der Scheidung Ausgleichspflichtigen auch wieder ungekürzt gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene nicht für mehr als drei Jahre lang Rente mit Ansprüchen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat. Eventuelle Leistungen an Hinterbliebene des verstorbenen Berechtigten werden bei den genannten drei Jahren nicht mitgerechnet. Die Anpassung der Rente ist erst ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich, weshalb auf eine schnellstmögliche Antragstellung beim zuständigen Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger geachtet werden sollte.

Mehr zum Thema:

www.deutsche-rentenversicherung.de Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zu den Folgen der Scheidung für die Rente