Steuervorteile für Alleinerziehende: Steuerfreibetrag bringt etwas finanzielle Unterstützung.


Berlin (dpa/tmn). Verheiratete Eltern teilen sich nicht nur die Kosten für ihre Kinder. Sie profitieren in vielen Fällen über das Ehegattensplitting auch steuerlich – nämlich vor allem dann, wenn sie unterschiedlich viel verdienen. „Aber auch Alleinerziehenden gesteht der Staat Steuervorteile zu“, erklärt Michael Beumer von der Stiftung Warentest im Interview mit dem dpa-Themendienst. Allerdings in geringerem Umfang als Eltern mit Trauschein.

Welche Steuervorteile gibt es für Alleinerziehende?

Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag zu. Er beträgt 1.908 Euro im Jahr bei einem Kind. Für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro im Jahr mehr. Wer in Steuerklasse 2 wechselt, kann den Freibetrag monatlich bekommen – es sind bei einem Kind dann 159 Euro mehr, die steuerfrei bleiben. Ansonsten wird der Entlastungsbetrag erst in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Wechselt das Kind zwischen den Haushalten, bekommt derjenige den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld erhält – es sei denn, die Expartner einigen sich gemeinsam anders. Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag: Es lebt ein Kind im Haushalt, für das Kindergeld bezogen wird, und es gibt keine weitere volljährige Person im Haushalt. Ausnahme ist das eigene volljährige Kind, sofern es sich nicht an den Haushaltskosten beteiligt.

Wem steht das Kindergeld zu?

Kindergeld erhält immer nur eine Person, in der Regel ein Elternteil. Bei getrennten Paaren ist das oft derjenige, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. In der Regel ist das dort, wo das Kind gemeldet ist. Kindergeld kann auch direkt an das Kind gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind einen eigenständigen Haushalt führt und sich selbst versorgt.

Welche Kosten können noch abgesetzt werden?

Alleinerziehende können – wie alle Eltern – die Kosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren steuerlich absetzen. Die Höchstgrenze liegt bei 6.000 Euro im Jahr, hiervon werden zwei Drittel, also höchstens 4.000 Euro, als Sonderausgaben vom Finanzamt anerkannt. Hierzu zählen etwa die Kosten für Kita, Hort, Tagesmutter, Internat, Hausaufgabenbetreuung oder privat organisierte Babysitter, die als Minijobber bezahlt werden. Werden Großeltern gegen Bezahlung eingespannt, können auch diese Kosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist ein Vertrag, wie er auch unter Fremden geschlossen worden wäre. Die Alleinerziehenden sollten generell eine Rechnung verlangen und den Betrag überweisen.