Bei Veränderung der Lebensverhältnisse lohnt es sich, einen Wechsel der Steuerklassen durchzuspielen – oftmals ändert sich dadurch die Steuerlast


Berlin (dpa/tmn). Hochzeitsfest und Flitterwochen können sehr teuer sein. Mehr Netto im Monat kann sich das frisch vermählte Paar aber mit der richtigen Steuerklasse sichern. Von den Behörden werden beide Ehegatten oder Lebenspartner zwar automatisch in Steuerklasse IV eingeteilt, doch ein Wechsel in eine andere Klasse kann für beide oft günstiger ausfallen.

„In der Regel haben Ehegatten Steuerklasse IV/IV, da ist die Steuerlast so hoch, als wären die Ehegatten oder Lebenspartner nicht verheiratet“, erklärt Tobias Gerauer, Leiter der Steuerrechtsabteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern. Daher sei für viele Verheiratete die Steuerklassenkombination III/V attraktiver. „Für die Steuerklasse III/V gibt es eine kleine Faustformel: Wenn ein Partner rund 60 Prozent des Familieneinkommens verdient und der andere rund 40, dann wirkt III/V günstiger, da das Paar dann monatlich ein höheres Netto hat.“

Sinnvoll: Wechsel bei weit auseinander liegenden Löhnen

Uwe Rauhöft vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine fasst es so zusammen: „Eine andere Wahl der Steuerklasse ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Löhne der beiden Ehepartner weiter auseinander liegen, vor allem wenn nur einer berufstätig ist.“ Klasse III nimmt derjenige, der berufstätig ist, die V derjenige, der wenig oder nichts verdient.

„Alleinverdiener sollten immer III/V wählen“, rät er. Die III/V-Kombination hat Rauhöft zufolge jedoch Nachteile, wenn der Partner mit dem geringeren Verdienst Lohnersatzleistungen erhält, etwa in Form von Arbeitslosengeld I, Kurzarbeit, Krankengeld oder Elterngeld. Beispiel Elterngeld: „Grundsätzlich ist es sinnvoll, dass für den besser verdienenden Partner die Steuerklasse III gewählt wird“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland.

Bei Bezug von Elterngeld im Vorfeld über Wechsel nachdenken

Da sich das Elterngeld aber auch an der Höhe des Nettogehaltes orientiert, erscheine es Paaren oft günstig, dass der Partner mit dem geringeren Verdienst in die III wechselt, um dann später das Elterngeld zu optimieren. „Was sie allerdings oft nicht einkalkulieren, ist, dass man nach der Geburt nicht einfach zurückwechseln kann. Das Netto des Partners wird so kleiner, was zu hohen monatlichen Einbußen führen kann.“ Man müsse sich also vorher genau ausrechnen, ob man sich ein geringeres Netto im Monat leisten könne, warnt Klocke.

Der Gesetzgeber hat diesen Trick mittlerweile eingeschränkt: „Man muss schon sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes den Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen, wenn die Frau danach überwiegend zu Hause bleibt, sonst ist die Situation auch wieder eine andere“, gibt Rauhöft zu bedenken.

IV mit Faktor ist relativ unbeliebt

Eine Alternative zur III/V-Kombination ist die Steuerklasse IV mit Faktor. Dafür muss man einen Antrag beim Finanzamt stellen. Der Faktor errechnet sich aus den Löhnen der beiden Partner und führt dazu, dass beide weniger Lohnsteuer zahlen müssen und somit mehr Netto bleibt.

Der Wechsel zu Steuerklasse IV mit Faktor sei bei Paaren jedoch relativ unbeliebt, sagt Klocke. „Zum einen scheuen viele den Aufwand, und zum anderen ist der Faktor nur dann richtig gut, wenn es keine schwankenden Löhne gibt.“ Bekommt einer der Arbeitnehmer etwa Bonuszahlungen oder Lohnerhöhungen, passt der Faktor schnell nicht mehr, und es kann zu Nachzahlungen oder Rückerstattungen kommen.

Egal wie – am Ende zahlen alle gleich viel Steuern

„Ob Steuerklasse IV, IV mit Faktor oder III/V – nach der Einkommenssteuererklärung haben alle gleich viel Steuern bezahlt“, stellt Steuerrechtsexperte Gerauer klar. Man müsse sich die Frage stellen: Will ich ein monatlich höheres Nettogehalt, oder möchte ich später eine höhere Steuererstattung haben?

„Die Leute glauben, dass sie mit einem Steuerklassenwechsel unterm Strich Steuern sparen, das ist aber nicht so“, sagt Klocke. Es geht lediglich darum, ein höheres Netto pro Monat zu haben, was wichtig ist, wenn man zum Beispiel Kredite bedienen muss oder das Geld monatlich für die Miete oder zum Leben benötigt.

Die tatsächliche Steuer des Paares wird dann erst im Einkommensteuerbescheid festgelegt. Grundsätzlich kann immer einmal im Jahr bis zum 30. November ein Antrag auf Steuerklassenwechsel gestellt werden, damit sich die günstigere Steuerklasse noch im laufenden Jahr auswirkt.

Nicht vom höheren Nettogehalt blenden lassen

Geht ein Partner in Rente, sollte der Arbeitende in Steuerklasse III wechseln, um mehr Netto zu haben. „Der Berufstätige sollte auf jeden Fall in die III wechseln, aber die Nachzahlung einkalkulieren“, sagt Rauhöft. Die Höhe der Nachzahlung kann abgeschätzt werden, indem man sich die Differenz zum Netto in der vorherigen Steuerklasse anschaut.

Auch wenn bei manchen Konstellationen die Vorteile bei einem Steuerklassenwechsel klar erscheinen, rät Gerauer zu Vorsicht. Vor einem Wechsel sollte man sich durchrechnen, wie dieser sich auf das Nettogehalt auswirkt und was man später bei der Einkommenssteuerveranlagung erwarten kann. „Ich bin immer etwas vorsichtig, dass man sich nicht von dem höheren Nettogehalt blenden lässt.“

Weitere Informationen:

www.bundesfinanzministerium.de

Bundesministerium der Finanzen – Merkblatt zur Steuerklassenwahl

www.lohi.de

Informationen der Lohnsteuerhilfe