Urteil Bundesfinanzhof: Krankheitskosten, die auf dem Arbeitsweg entstehen, können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.


München (dpa/tmn). Wer auf seinem Arbeitsweg einen Unfall hat, kann daraus entstandene Krankheitskosten steuerlich geltend machen. Ausgaben, die die Berufsgenossenschaft nicht übernimmt, können Steuerpflichtige als Werbungskosten abziehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (Aktenzeichen: VI R 8/18).

Der Fall: Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit

In dem verhandelten Fall erlitt eine Frau bei einem Verkehrsunfall auf ihrem Heimweg von der Arbeit schwere Verletzungen. Die Krankheitskosten gab sie später als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an. Finanzamt sowie Finanzgericht lehnten dies jedoch ab.

BFH urteilt anders: Krankheitskosten als Werbungskosten absetzbar

Der BFH entschied anders. Er erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Denn diese seien nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten. Anders sei dies bei Aufwendungen, die sich auf das Fahrzeug oder die Strecke beziehen – also beispielsweise Reparaturkosten. Kosten, die entstehen, um eine beruflich veranlasste Verletzung zu lindern oder zu beseitigen, können hingegen als Werbungskosten abgezogen werden.