Wer spendet, bekommt auch etwas zurück – denn das Finanzamt belohnt den Einsatz für die gute Sache.
Berlin (dpa/tmn). Hilfsbereitschaft ist ein gutes Geschäft. Im Jahr 2018 gaben die Bundesbürger nach Angaben des Deutschen Spendenrates allein bis Ende September etwa 3,3 Milliarden Euro an gemeinnützige Organisationen und Kirchen ab. Bis Ende des Jahres wird die Summe Schätzungen zufolge noch auf bis zu 5,5 Milliarden Euro anwachsen. Das Gute dabei: Spender bekommen meist etwas zurück. Allerdings hat das Finanzamt klare Regeln für die Anerkennung von Spenden, wie Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) erläutert.
Frage: Wann kann ich meine Spende steuerlich absetzen?
Antwort: Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist zum einen, dass die Spende oder der Mitgliedsbeitrag der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dient. Zum anderen muss die Zuwendung an begünstigte Organisationen erfolgen. Das sind juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Kommunen oder eine Volkshochschule oder privatrechtliche Organisationen, die aufgrund ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Tätigkeit selbst steuerbefreit sind. Im Übrigen sind nicht nur Geld-, sondern auch Sachspenden begünstigt, beispielsweise Kleidung.
Frage: Gibt es eine Höchstgrenze, bis zu der Spenden anerkannt werden?
Antwort: Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Wird diese Grenze überschritten, kann der übersteigende Betrag im Folgejahr bis zum Höchstbetrag steuermindernd abgesetzt werden. Wird auch für das Folgejahr die Grenze überschritten, wiederholt sich das Ganze im jeweils nächsten Jahr. Die nicht ausgeschöpften, vorzutragenden Beträge werden vom Finanzamt gesondert festgestellt.
Frage: Worauf muss ich generell achten?
Antwort: Für die Spende muss es einen Nachweis geben, eine sogenannte Zuwendungsbestätigung. Diese muss Angaben zum Spender und zum Empfänger enthalten – unter anderem Name und Adresse. Bei Spenden bis zu 200 Euro genügt ein Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Auch hier muss die Bestätigung aber entsprechende Angaben zum Spender und Spendenempfänger enthalten.
Eine Ausnahme sind Katastrophenfälle: Hier gilt der vereinfachte Nachweis auch für höhere Beträge, wenn die Einzahlung auf bestimmte Bankkonten erfolgt. Es gibt noch eine Neuerung: Ab der Steuererklärung für das Jahr 2017 muss die Spendenbescheinigung nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden. Allerdings ist die Bescheinigung nach Erhalt des Steuerbescheides noch ein Jahr lang aufzubewahren.