Elterngeld, Kindergeld oder doch lieber Freibetrag – Eltern können sich gewisse Aufwendung für den Nachwuchs vom Finanzamt zurückholen.
Berlin (dpa/tmn). Kündigt sich Nachwuchs an, prasselt ein Wust von Fragen auf die werdenden Eltern nieder. Dabei sollten finanzielle Aspekte nicht außen vor bleiben. Denn: Wer sich frühzeitig kümmert, kann einiges sparen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Vor der Geburt noch schnell die Lohnsteuerklasse wechseln?
Keine schlechte Idee – zumindest für verheiratete Paare. Die Steuerklasse beeinflusst das Nettogehalt. Und letzteres dient als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld. Wer rechtzeitig wechselt, hat so monatlich den ein oder anderen Schein mehr an Elterngeld im Portemonnaie. Der Wechsel sollte mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz beantragt werden. „Vorher aber unbedingt durchrechnen lassen, ob sich die neue Kombination auszahlt“, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Es kann sich nämlich auch der gegenteilige Effekt einstellen. „Elterngeld an sich ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen“, erläutert Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Der Wechsel der Lohnsteuerklasse führt dann dazu, dass Verheiratete Steuern nachzahlen müssen. Unter Umständen ist es günstiger, in diesem Zeitraum auf das Ehegattensplitting zu verzichten und sich einzeln veranlagen zu lassen.
Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Partnerschaftsbonus: Was wann wo beantragen?
Der Gesetzgeber sieht für werdende Mütter besondere Schutzmaßnahmen vor. Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach gilt für sie ein Beschäftigungsverbot. Der Lohn wird trotzdem weiter gezahlt, in Form von Mutterschaftsgeld. Bis zu 13 Euro pro Kalendertag zahlt die Krankenkasse gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen. Die Differenz zum vollen Nettoeinkommen stockt der Arbeitgeber auf. Elterngeld hingegen steht Müttern und Vätern gleichermaßen zu. Je nach Familiensituation fahren Eltern mit dem Basiselterngeld, dem Elterngeld Plus oder einer Kombination aus beiden finanziell besser. Das Basiselterngeld beträgt meistens 65 bis 67 Prozent des Nettolohns, jedoch maximal 1.800 Euro. Die Lohnersatzleistung gibt es für 12 Monate. Zwei zusätzliche Partnermonate gewährt der Gesetzgeber, wenn auch der andere Partner für mindestens zwei Monate beruflich kürzer tritt und Elternzeit nimmt. Deutlich länger gibt es das Elterngeld Plus. Dafür ist die monatliche Auszahlung deutlich geringer. Das Elterngeld kann auf bis zu 28 Monate gestreckt werden. Allerdings zahlt die Elterngeldstelle höchstens 900 Euro monatlich. Der große Vorteil des Elterngeld Plus: Paare dürfen sich in der Elternzeit etwas dazu verdienen. Damit ist das Elterngeld Plus lukrativer. Zumindest wenn Eltern 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten und deshalb von der Elterngeldstelle den Partnerschaftsbonus bekommen. „Geschickt geplant ist in Summe sogar das Doppelte drin“, erläutert Michael Sittig von der Stiftung Warentest.
Kindergeld oder lieber Kinderfreibetrag?
Das Wichtigste vorab: Familien profitieren nur von einer der beiden Leistungen – nämlich von der für sie steuerlich günstigeren. Welche das ist, ermittelt das Finanzamt automatisch im Rahmen der Steuererklärung. Kindergeld beantragen Eltern am besten direkt nach der Geburt des Kindes. Der richtige Ansprechpartner ist die für den jeweiligen Wohnort zuständige Familienkasse. Doch Achtung: Unbedingt die Fristen berücksichtigen. Seit 2018 zahlt die Familienkasse das Kindergeld rückwirkend nämlich nur noch für sechs Monate. Seit dem 1. Juli 2019 beträgt das Kindergeld 204 Euro. Etwas mehr gibt es ab dem dritten Kind, nämlich 210 Euro. Die Kasse überweist den jeweiligen Betrag monatlich auf das Konto eines Elternteils. Der Kinderfreibetrag steht hingegen beiden Elternteilen zu. Für Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden, sind das also 7.620 Euro, Unverheirateten wird jeweils die Hälfte angerechnet. Meistens lohnt sich für Familien das Kindergeld aber mehr. Erst ab einem gewissen Einkommen lohnt sich der Freibetrag. „Etwa, wenn Ehepaare mit einem Kind ein Jahreseinkommen von 65.130 Euro haben“, spezifiziert Marieke Einbrodt von der Stiftung Warentest. Stellt das Finanzamt bei einer Günstigerprüfung fest, dass mit dem Freibetrag mehr gespart werden könnte, verrechnet das Amt diesen mit dem bereits ausgezahlten Kindergeld und zieht die Differenz vom zu versteuernden Einkommen ab.
Was können Eltern sonst noch von der Steuer absetzen?
Neben dem Kinderfreibetrag können auch noch einige andere Posten steuerlich geltend gemacht werden. Dabei spielt es werdenden Müttern in die Hände, dass der Fiskus eine Schwangerschaft wie eine Krankheit behandelt. Ärztlich verordnete Schwangerschafts- und Geburtsvorbereitungskurse, Rechnungen für Medikamente, die die Krankenkasse nicht übernimmt und selbst die Taxifahrt ins Krankenhaus am Tag der Entbindung können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings können sich Eltern nicht alle Kosten vom Staat zurückholen. Einen Teil müssen sie selbst stemmen – und zwar bis zur sogenannten zumutbaren Belastungsgrenze. Wie hoch diese ausfällt, ist abhängig vom Familienstand, der Anzahl der Kinder oder dem Einkommen. Klocke empfiehlt dennoch, bereits alles ab dem ersten Euro in der Steuererklärung anzugeben. Aktuell prüft das Bundesverfassungsgericht nämlich, ob die zumutbare Belastungsgrenze überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Weitere Informationen
www.vlh.de Steuerlich Absetzbares während der Schwangerschaft www.test.de Informationen zum Elterngeld auf der Seite der Stiftung Warentest