Weiterbildung, Dienstreise, Fachbücher: Alle Ausgaben für den Job können Arbeitnehmer beim Finanzamt angeben. Auch Rentner können profitieren.


Berlin (dpa/tmn). Wer Geld verdient, muss seine Einnahmen versteuern. Doch der Staat unterstützt Arbeitnehmer: Das Finanzamt berücksichtigt Ausgaben für den Job pauschal mit 1.000 Euro. Laut Stiftung Warentest spielt es keine Rolle, ob man das ganze Jahr über einen Job hatte oder nicht. Die Werbungskosten-Pauschale gibt es immer in voller Höhe. Arbeitnehmer können mit der Pauschale ihre Steuerlast senken. „Aber es lohnt sich durchzurechnen, ob die jährlichen Kosten für den Beruf die Pauschale übersteigern“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Wenn ja, sollten Arbeitnehmer ihre Mehrausgaben einzeln in der Anlage N auflisten.“. Denn jeder Euro zahlt sich aus.

Geringere Pauschale für Rentner

Auch Rentner können Werbungskosten absetzen. „Für sie fällt die Pauschale mit 102 Euro pro Jahr jedoch deutlich niedriger aus“, erklärt Klocke. Übersteigen die Kosten etwa durch einen Rechtsstreit um die Rente oder eine Rentenberatung die Pauschale, berücksichtigt sie der Fiskus. Rentner müssen ihre Ausgaben in der Anlage R angeben.

Ausgaben müssen auf Nachfrage detailliert nachgewiesen werden

Ob Rentner oder Arbeitnehmer, in beiden Fällen gilt: „Mehrausgaben müssen sie detailliert anhand von Rechnungen nachweisen können“, sagt Klocke. Die Unterlagen muss man zwar nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber mindestens so lange aufbewahren bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides – also meist einen Monat nach Erhalt des Bescheides, falls das Finanzamt die Dokumente anfordert.

Diese Kosten können Arbeitnehmer absetzen

Zurück zu den Arbeitnehmern: Sie können viele Kosten absetzen, etwa für Kontogebühren, Gewerkschaftsbeiträge, Ausgaben für Fachliteratur, einen berufsbedingten Zweitwohnsitz oder für Arbeitsmittel. Dazu zählen etwa Schreibtisch, PC, Smartphone, oder Friseurschere. Seit 2018 gilt: Arbeitnehmer können laut Stiftung Warentest nun jährlich 952 Euro pro Gerät angeben. Der Betrag gilt auch für den Kauf, die Reparatur oder Reinigung von Arbeitskleidung. Wer teurere Geräte oder Kleidung kauft, muss diese über mehrere Jahre absetzen. Der PC nimmt eine Sonderrolle ein – in der Regel berücksichtigt der Fiskus nur die Hälfte des Kaufbetrages. „Es sei denn, ein Arbeitnehmer kann nachweisen, dass er das Gerät gar nicht privat, also ausschließlich beruflich nutzt“, sagt Klocke. Bei Fortbildungen können Arbeitnehmer neben den Seminarkosten auch Ausgaben für die Fahrt, Verpflegung und Unterkunft absetzen. Voraussetzung dafür ist: Der Chef darf die Kosten nicht übernehmen. „Denn beides, also eine Erstattung vom Chef und eine Steuervergünstigung, ist nicht möglich“, erklärt Klocke.

Dienstfahrten und Geschäftsreisen

Das gilt auch für Dienstfahrten – etwa Besuche von Messen, Tagungen, Kongressen sowie Exkursionen, informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Die Höhe der Pauschbeträge, die der Fiskus bei Unterkunft und Verpflegung anerkennt, ändert das Bundesfinanzministerium (BMF) regelmäßig und veröffentlicht diese online. „Was einigen nicht klar ist: Auch der Weg von zu Hause etwa zu einer Baustelle zählt als Dienstfahrt, wenn man das Ziel direkt ansteuert und nicht vorher einen Abstecher bei seiner ersten Tätigkeitsstelle, also der Firma, macht“, sagt Klocke. Zahlt der Chef weder die Anfahrt noch eine Verpflegungspauschale, lohnt es sich, ein detailliertes Tagebuch über die Außeneinsätze zu führen. „Die Aufstellung sollte man sich am Ende des Jahres vom Chef abzeichnen lassen, dann erkennt das Finanzamt die Liste meist an“, sagt Klocke. Reisekosten können Arbeitnehmer pauschal oder individuell abrechnen. Die individuelle Abrechnung ist aufwendiger, unter anderem weil man ein Fahrtenbuch führen und einzelne Ausgaben nachweisen muss. Sie lohnt sich laut VLH nur für Arbeitnehmer, die dienstlich viel unterwegs sind und deren Pkw teuer im Unterhalt ist. Pauschal erstattet der Fiskus für das eigene Auto 30 Cent pro Kilometer. Bei Dienstreisen zählt jeder Kilometer – also Hinweg und Rückweg. Beim täglichen Arbeitsweg gilt hingegen die Pendlerpauschale – also nur der einfache Weg. Dafür zählen die Fahrtkosten unabhängig davon als Werbungskosten, ob man mit dem Auto, Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit kommt.

Umzugskosten bei beruflich bedingtem Umzug

Auch bei einem beruflich motivierten Umzug kann man etwa Kosten für den Makler, das Inserat und den Möbeltransport als Werbungskosten angeben. „Das gilt auch, wenn man sich durch den Umzug eine Stunde Fahrtzeit oder mehr auf seinem Arbeitsweg spart“, sagt Klocke. Die Ausgaben müssen Arbeitnehmer einzeln mit Rechnungen belegen. Zudem kann man laut VHL Kosten angeben, etwa wenn man Möbelpackern Trinkgeld gibt oder seine alte Wohnung streichen muss. Die Pauschale liegt ab 1. April 2019 bei 811 Euro für Ledige. Für Verheiratete sind es 1.622 Euro, für Kinder 357 Euro, informiert ein BMF-Schreiben.

Arbeiten zuhause: Das Arbeitszimmer ist absetzbar

Wenn Arbeitnehmer zu Hause arbeiten, können sie unter Umständen ihr Arbeitszimmer absetzen. Jedoch nur, wenn der Raum nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor (Aktenzeichen: IX R 52/14). Eine Arbeitsecke im Schlaf- oder Wohnzimmer zählt also nicht. Unbegrenzt darf man die Kosten nur absetzen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. „Für alle anderen liegt die Grenze bei höchstens 1.250 Euro pro Jahr. Vorausgesetzt beim Arbeitgeber steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“, erklärt Klocke. Der absetzbare Höchstbetrag gilt pro Person.

Auch Kosten für die Jobsuche können geltend gemacht werden

Wer keinen Job hat, kann Ausgaben für Bewerbungen als Werbungskosten angeben. Klocke nennt Beispiele: Kosten für Fotos, Bewerbungsmappen, das Porto, aber auch die Fahrt zum Vorstellungsgespräch sind absetzbar. Laut Stiftung Warentest gilt dies unabhängig davon, ob man den Job bekommt oder nicht. Wer erst im nächsten Kalenderjahr eine Stelle bekommt, kann die Werbungskosten als Verlust vortragen lassen.

Weitere Informationen

www.bundesfinanzministerium.de BMF-Schreiben: Reisekosten www.bundesfinanzministerium.de BMF-Schreiben: Umzugskosten (PDF) www.test.de Stiftung Warentest: Werbungskosten